ausländische Einkünfte

ausländische Einkünfte
I. Begriff:Einkünfte, die unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen ( unbeschränkte Steuerpflicht) aus einem ausländischen Staat beziehen. Das Vorhandensein a.E. ist Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Steuern in Deutschland (Anrechnungsmethode) sowie die Pauschalierung deutscher Steuern (Pauschalierungsmethode;  Doppelbesteuerung).
II. Einkommensteuerrecht:1. Grundlagen: Als a.E. werden nur die Einkünfte aus dem (umfangreichen) Katalog des § 34d EStG betrachtet.
- 2. Zu den a.E. zählen Einkünfte: (1) Aus einer im Ausland betriebenen Land- und Forstwirtschaft; (2) aus Gewerbebetrieb, erzielt durch  Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Ausland, den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, durch Bürgschafts- und Avalprovisionen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat; (3) aus selbstständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist; (4) aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist; (5) aus Vermietung und Verpachtung, soweit unbewegliches Vermögen oder Sachinbegriffe im Ausland belegen oder Nutzungsrechte im Ausland überlassen worden sind; (6) aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat zu belegen sind, sowie aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften; (7) sonstige Einkünfte, wenn der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind, oder bei Einkünften aus Leistungen der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.
III. Körperschaftsteuerrecht:1. Grundlagen: § 26 KStG.
- 2. Steuerermäßigung: a) Die Darstellungen zur Einkommensteuer gelten entsprechend.
- b) Neben der direkten Anrechnung existierte bis zur Einführung des  Halbeinkünfteverfahrens die Möglichkeit der indirekten Anrechnung. Auf die deutsche Körperschaftsteuer einer Muttergsellschaft für die Dividenden aus ihrer ausländischen Tochtergesellschaft wurde die Körperschaftsteuer, die diese Tochtergesellschaft im Ausland für ihre Gewinne entrichtet hatte, angerechnet. Die indirekte Anrechnung entfiel, da aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens Dividendenerträge generell bei einer Mutterkapitalgesellschaft steuerbefreit sind.
- 3. Besonderheiten: a) Die der deutschen Körperschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer muss eine Steuer auf das Einkommen und damit eine Gewinnsteuer sein. Es scheiden deshalb aus: Ausländische Verbrauch- und Verkehrsteuern, Produktion- und Ölabgabe (bes. in den Nahost-Staaten) etc.
- b) Die Körperschaftsteuer kann pauschal festgesetzt werden, bes. bei Einkünften aus einer ausländischen Betriebsstätte und aus Beteiligungen an ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
IV. Gewerbesteuerrecht:1. Gesetzliche Grundlagen: § 2 I, § 9 Nr. 2, 3, 7 und 8 GewStG.
- 2. Da die Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Gewerbebetriebe belasten soll, werden Gewinne und Verluste aus ausländischen Betriebsstätten und Anteilen an ausländischen Betrieben ausländischer Personengesellschaften aus der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer eliminiert. Soweit ein Unternehmen Dividenden aus dem Ausland bezieht, werden diese ebenso wie inländische Dividenden ab einer Beteiligungsquote von 10 Prozent von der Gewerbesteuer freigestellt, unterhalb dieser Beteiligungsquote aber erfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die Dividenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind oder dass die ausländische Gesellschaft ihre Erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiver Tätigkeit erzielt. Hat die ausländische Tochtergesellschaft ihren Sitz in der EU, wird auf die Aktivitätsvoraussetzung verzichtet ( Mutter-Tochter-Richtlinie); dann sind Dividendenerträge ab 10-prozentiger Beteiligung gewerbesteuerfrei, auch wenn die Gesellschaft passiven Tätigkeiten nachgeht.
V. Besonderheiten:Für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr sind die früheren Steuersatzbegünstigungen seit 1999 durch eine auf Antrag mögliche besondere Form der Gewinnermittlung ( Tonnagesteuer) ersetzt worden.

Lexikon der Economics. 2013.

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